Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 38 Waisengeld
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/38#abs-1 (1) Kinder der Versorgungsurheberin oder des Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/38#abs-2 (2) Kein Waisengeld wird gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht hatte. In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.