Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 39 Höhe des Waisengeldes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/39#abs-1 (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehalts, das die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 25 Absatz 6 und die §§ 26 und 27 Absatz 7 sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 25 Absatz 4) sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/39#abs-2 (2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwen- und Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/39#abs-3 (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.