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# § 40 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden Versorgungsberechtigter, die Bezüge nach Absatz 1 erhalten, erhöhen sich die verbleibenden Bezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als die verbleibenden Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag erhalten.

(3) Unterhaltsbeiträge nach § 38 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

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Zitiervorschlag: § 40 BbgBeamtVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/40

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