Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 62 Bauanzeigeverfahren
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2017 – OVG 10 N 64.13Zitiert von 3
- VG Cottbus, 07.01.2011 – 7 K 232/08Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2024 – 10 B 39/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 – OVG 10 B 9.19Zitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2022 – OVG 10 B 1/21Zitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2015 – OVG 10 B 7.12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 5 U 39/09Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 62 BbgBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/62#abs-1 (1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von den §§ 63 und 64 auf Wunsch der Bauherrin oder des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/62#abs-2 (2) Die Bauaufsichtsbehörde hat der Bauherrin oder dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/62#abs-3 (3) Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 2 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/62#abs-4 (4) Die Bauausführung ist zu untersagen, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen,
die Bauanzeige, die Bauvorlagen oder Nachweise nicht vollständig oder unrichtig sind,
die Voraussetzungen des § 14 oder § 15 des Baugesetzbuchs vorliegen.
Die Untersagungsgründe sind im Einzelnen zu benennen und der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/62#abs-5 (5) Im Übrigen gelten § 63 Absatz 2 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Einzelnorm