§ 14 Veränderungssperre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 750
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 23.05.2019 – 2 C 44/18Zitiert von 2
- VG Aachen, 20.06.2007 – 6 K 1074/06Zitiert von 1
- BVerwG, 09.08.2016 – 4 C 5/15Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für Ausnahme von Veränderungssperre; maßgeblicher ZeitpunktZitiert von 144
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 1401/15
- OVG Saarland, 04.04.2019 – 2 C 313/18Zitiert von 8
- OVG Saarland, 27.01.2022 – 2 C 113/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.05.2026 – 10 A 1416/23
- VGH Bayern, 28.04.2026 – 2 NE 26.623
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 5 S 2295/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/14#abs-1 (1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/14#abs-2 (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/14#abs-3 (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/14#abs-4 (4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.