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BbgBO

§ 50 Barrierefreies Bauen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/50#abs-1 (1) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Aufenthaltsräume, eine Toilette, ein Bad, der Raum mit den technischen Voraussetzungen für den Einbau einer Küche oder einer Kochnische und, soweit vorhanden, ein Freisitz, wie eine Terrasse, eine Loggia oder ein Balkon, barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/50#abs-2 (2) Bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/50#abs-3 (3) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

Einrichtungen der Kultur und des Bildungs- und Erziehungswesens,

Sport- und Freizeitstätten,

Einrichtungen des Gesundheitswesens,

Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,

Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/50#abs-4 (4) Abweichungen nach § 67 von den Absätzen 1 bis 3 können auch zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere

wegen schwieriger Geländeverhältnisse,

wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,

wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder

im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/50#abs-5 (5) Für bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderungen oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/50#abs-6 (6) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für die Kraftfahrzeuge behinderter Menschen haben.

Einzelnorm

§ 49 § 51