Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 11 Baustelle
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 01.03.2022 – 2 O 593/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 09.05.2023 – 6 U 27/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 – OVG 10 S 29.13Erfolglose Beschwerde eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Verwaltungsgebäude im Kerngebiet KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 – OVG 2 S 56.10Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 – OVG 2 S 29.16Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – OVG 10 S 15.16Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 16.02.2016 – 3 L 193/15Zitiert von 7
- VG Frankfurt (Oder), 20.09.2013 – 7 L 138/13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 – OVG 10 S 29.10Abgrenzung der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben; Ermittlung des Gebietsversorgungscharakters im allgemeinen Wohngebiet KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/11#abs-1 (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, instand gehalten oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/11#abs-2 (2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/11#abs-3 (3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§§ 53 bis 56) enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
Einzelnorm