Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 47 Entschädigung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/47#abs-1 (1) Wer nach § 13 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 in Anspruch genommen wird, kann von dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Für den Ersatzanspruch gelten die Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/47#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand, ohne nach den §§ 13, 14 oder 15 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 47 BbgBKG →
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- BGH, 14.07.2011 – III ZR 196/10Revisibilität des Brandenburgischen Orts- und Landesrechts; Anspruch eines Wasser- und Abwasserverbandes auf Aufwendungsersatz für das aus seinem Leitungsnetz von einer Verbandsgemeinde bei einem Großbrand entnommene LöschwasserZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.