Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 15 Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Frankfurt (Oder), 16.01.2019 – 5 K 389/15Zitiert von 2
- VG Cottbus, 03.04.2014 – VG 3 K 153/12
- VG Frankfurt (Oder), 05.09.2012 – 6 K 945/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/15#abs-1 (1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, im Gefahrenfalle den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes den Zutritt zu gestatten, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie haben Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihrem Grundstück gewonnen werden können, für den Einsatz zur Verfügung zu stellen. Sie haben die von der Gesamtführung oder der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Räumung des Grundstückes, die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen oder die Errichtung von baulichen Anlagen, die für die Gefahrenabwehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/15#abs-2 (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 obliegen auch den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der in der Nähe der Einsatzstelle gelegenen Grundstücke und baulichen Anlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/15#abs-3 (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/15#abs-4 (4) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.