Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz
BbgBKG§ 46 Kosten der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
Stand: 30.07.2026
Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren.