# § 3 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 40 Stunden. In einem

Bezugszeitraum von vier Monaten darf die durchschnittliche Arbeitszeit 48

Stunden einschließlich der Überstunden im Siebentageszeitraum nicht

überschreiten. Bei der Ermittlung der im Durchschnitt geleisteten Arbeitszeit

bleiben Zeiten des Erholungsurlaubes und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.

(2) Die

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten

gemäß § 4 und für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag, um

die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.

(3) Wenn die

dienstlichen Belange es zwingend erfordern, kann der Leiter der Dienststelle die

tägliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen. Dabei sollen zwölf Stunden am

Tag nicht überschritten werden. Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit ist

innerhalb von vier Monaten auszugleichen. Abweichend von Satz 1 kann auch der

Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne oder eine

beschränkte Anzahl von Vollzugsbeamten eine andere Anordnung treffen, wenn dies

nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen

gerechtfertigt ist.

(4) Zur

Arbeitszeit zählt auch der Dienst aus besonderem Anlass, insbesondere die

Teilnahme an Einsätzen und Übungen, an dienstlich veranlassten

Ausbildungsveranstaltungen, Dienstversammlungen und an sonstigen dienstlichen

Verrichtungen einschließlich der Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen

Terminen im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes. Werden Beamte außerhalb

der vorgesehenen Arbeitszeit zur Erfüllung dringender amtlicher Aufgaben tätig,

so ist diese Zeit als Arbeitszeit anzurechnen.

(5) Den im

Wechselschicht- und Schichtdienst eingesetzten Beamten ist die für die Übernahme

der Dienstgeschäfte notwendige Arbeitszeit monatlich nachträglich anzurechnen.

(6) Zur

Berechnung der Anwesenheitszeit bei Krankheit, Urlaub oder ganztägiger Befreiung

von der Pflicht zur Dienstleistung wird an Arbeitstagen die regelmäßige tägliche

Arbeitszeit zugrunde gelegt. Wird die tägliche Arbeitszeit wegen Krankheit

unterbrochen, so gilt die Zeit der Unterbrechung als Anwesenheitszeit.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgAZVPFJ (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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