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BbgAZVPFJ

§ 15 Zeiterfassung und Datenschutz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/15#abs-1 (1) Die

tatsächlich von den Beamten geleistete tägliche Arbeitszeit ist in geeigneter

Form zu erfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/15#abs-2 (2) Bei

gleitender Arbeitszeit ist diese grundsätzlich

durch Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in

begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des

Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder die

Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte unwirtschaftlich erscheint.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/15#abs-3 (3) Die für

die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet

werden, um Ansprüche der Beamten und des Dienstherrn zu überprüfen. Diese

personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen

gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch

Unbefugte zu sichern. Sie sind nach drei Jahren gemäß § 195 in Verbindung mit §

199 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu löschen oder zu vernichten.

§ 14 § 16