(1) Die
tatsächlich von den Beamten geleistete tägliche Arbeitszeit ist in geeigneter
Form zu erfassen.
(2) Bei
gleitender Arbeitszeit ist diese grundsätzlich
durch Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des
Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder die
Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte unwirtschaftlich erscheint.
(3) Die für
die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet
werden, um Ansprüche der Beamten und des Dienstherrn zu überprüfen. Diese
personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen
gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch
Unbefugte zu sichern. Sie sind nach drei Jahren gemäß § 195 in Verbindung mit §
199 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu löschen oder zu vernichten.