Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen
Stand: 02.08.2026
Abweichungen
von den Regelungen dieser Verordnung sind in Katastrophen- und besonders
schweren Unglücksfällen sowie in Einsatzsituationen, die die Beamten in
außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, zulässig, soweit dies aus zwingenden
dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die größtmögliche Sicherheit und ein
größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamten sind zu gewährleisten. Die
Dienststellen haben in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu
gewährleisten.