Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

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§ 14 Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Abweichungen

von den Regelungen dieser Verordnung sind in Katastrophen- und besonders

schweren Unglücksfällen sowie in Einsatzsituationen, die die Beamten in

außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, zulässig, soweit dies aus zwingenden

dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die größtmögliche Sicherheit und ein

größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamten sind zu gewährleisten. Die

Dienststellen haben in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu

gewährleisten.

§ 13 § 15