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# § 15 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Zeiterfassung und Datenschutz

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die

tatsächlich von den Beamten geleistete tägliche Arbeitszeit ist in geeigneter

Form zu erfassen.

(2) Bei

gleitender Arbeitszeit ist diese grundsätzlich

durch Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in

begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des

Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder die

Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte unwirtschaftlich erscheint.

(3) Die für

die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet

werden, um Ansprüche der Beamten und des Dienstherrn zu überprüfen. Diese

personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen

gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch

Unbefugte zu sichern. Sie sind nach drei Jahren gemäß § 195 in Verbindung mit §

199 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu löschen oder zu vernichten.

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Zitiervorschlag: § 15 BbgAZVPFJ (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/15

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