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BbgAZVPFJ

§ 11 Dienstreisen, dienstliche Fortbildungen, Gerichtstermine

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/11#abs-1 (1) Bei

Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen

Geschäftsort als

Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/11#abs-2 (2) Für jeden

Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche

Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen

der auf ihn entfallenden regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen

Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/11#abs-3 (3)

Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des

Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als

Arbeitszeit angerechnet. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von zehn

Stunden, dürfen unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht mehr

als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten

auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/11#abs-4 (4) Bei

Teilzeitbeschäftigung wird als Sollarbeitszeit die Sollarbeitszeit für

Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für den Beamten günstiger ist,

als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/11#abs-5 (5) Die

Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb der

Beschäftigungsdienststätte stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen

entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/11#abs-6 (6) Für die Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen Terminen aus der Freizeit

heraus im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes ist eine Arbeitszeit von

drei Stunden anzurechnen. Soweit eine tatsächlich längere Beanspruchung durch

den einzelnen Termin einschließlich der An- und Abfahrtszeiten besteht, ist

diese Zeit anzurechnen. Haben Beamte in dienstlicher Eigenschaft einen amtlichen

oder gerichtlichen Termin wahrzunehmen, ist sicherzustellen, dass eine

vorangehende Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor dem Termin (einschließlich

der Anfahrt) gewährleistet wird. Gegebenenfalls ist eine Befreiung im

notwendigen Umfang vom vorangehenden Nachtdienst zu gewähren. In diesem Fall

wird die Dauer des Nachtdienstes als Arbeitszeit angerechnet.

§ 10 § 12