(1) Bei
Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als
Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.
(2) Für jeden
Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche
Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen
der auf ihn entfallenden regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen
Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.
(3)
Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des
Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als
Arbeitszeit angerechnet. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von zehn
Stunden, dürfen unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht mehr
als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.
(4) Bei
Teilzeitbeschäftigung wird als Sollarbeitszeit die Sollarbeitszeit für
Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für den Beamten günstiger ist,
als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.
(5) Die
Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb der
Beschäftigungsdienststätte stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen
entsprechend.
(6) Für die Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen Terminen aus der Freizeit
heraus im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes ist eine Arbeitszeit von
drei Stunden anzurechnen. Soweit eine tatsächlich längere Beanspruchung durch
den einzelnen Termin einschließlich der An- und Abfahrtszeiten besteht, ist
diese Zeit anzurechnen. Haben Beamte in dienstlicher Eigenschaft einen amtlichen
oder gerichtlichen Termin wahrzunehmen, ist sicherzustellen, dass eine
vorangehende Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor dem Termin (einschließlich
der Anfahrt) gewährleistet wird. Gegebenenfalls ist eine Befreiung im
notwendigen Umfang vom vorangehenden Nachtdienst zu gewähren. In diesem Fall
wird die Dauer des Nachtdienstes als Arbeitszeit angerechnet.