§ 10 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Dienst zu unregelmäßigen Zeiten

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Dienst zu

unregelmäßigen Zeiten wird nach den dienstlichen Erfordernissen auf Weisung des

Leiters der Dienststelle oder des von ihm Beauftragten ausgeübt. Er

gewährleistet die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.