Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgÖbVIG · GVBl.I/16, [Nr. 27]

Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz - BbgÖbVIG)

23 Normen · Ausgangsfassung vom 28.11.2016 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Rechtsstellung und Befugnisse
  2. § 2 Zulassungsvoraussetzungen
  3. § 3 Versagungsgründe
  4. § 4 Zulassung
  5. § 5 Niederlassung
  6. § 6 Berufliche Zusammenschlüsse
  7. § 7 Vertretung
  8. § 8 Allgemeine Berufspflichten
  9. § 9 Ausführung der hoheitlichen Tätigkeiten
  10. § 10 Aufsicht; Einschränkung eines Grundrechts
  11. § 11 Ahndung von Pflichtverletzungen
  12. § 12 Personenbezogene Daten
  13. § 13 Erlöschen der Zulassung
  14. § 14 Rücknahme der Zulassung
  15. § 15 Widerruf der Zulassung
  16. § 16 Verzicht auf die Zulassung
  17. § 17 Geschäftsabwicklung
  18. § 18 Ordnungswidrigkeiten
  19. § 19 Einschränkung eines weiteren Grundrechts
  20. § 20 Anhörung der Berufsvertretung
  21. § 21 Rechtsverordnungen
  22. § 22 Übergangsbestimmungen
  23. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 19 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 15 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    14.05.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 21], S.13)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    05.03.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.03.2024, Artikel 20

    §§ 9, 16 geändert

    GVBl. I 2024, Nr. 09, S. 11

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).