Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 11 Ahndung von Pflichtverletzungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/11#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann bei schuldhafter Verletzung der Berufspflichten nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro festsetzen oder die Zulassung widerrufen. Die Möglichkeit, Weisungen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erteilen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/11#abs-2 (2) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtverletzung begangen ist und wird durch die Einleitung eines Ahndungsverfahrens unterbrochen und für die Dauer eines auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 bezogenen Widerspruchsverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehemmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/11#abs-3 (3) Sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dringend verdächtig, Verfehlungen gegen ihre Berufspflichten begangen zu haben, die den Widerruf der Zulassung zur Folge haben können, kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig untersagen. § 7 findet entsprechend Anwendung.

§ 10 § 12