Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 13 Erlöschen der Zulassung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/13#abs-1 (1) Die Zulassung erlischt,

wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist,

mit dem Wirksamwerden des Verzichts auf die Zulassung oder

mit dem Tod.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/13#abs-2 (2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Zulassung verzichtet haben oder deren Zulassung wegen Erreichen der Altersgrenze aufgrund § 15 Absatz 1 Nummer 1 widerrufen wurde, dürfen ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „in Ruhe“ oder „i.R.“ führen.

§ 12 § 14