Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 5 Niederlassung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/5#abs-1 (1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen ihren Beruf nur von ihrem Niederlassungsort aus ausüben. Der Niederlassungsort muss sich im Land Brandenburg befinden. Die Errichtung und Unterhaltung von Zweigstellen ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/5#abs-2 (2) Am Niederlassungsort ist eine Geschäftsstelle einzurichten und diese so auszustatten, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung notwendig ist. Die Verlegung der Geschäftsstelle und Änderungen der Anschrift sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 § 6