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BbgÖbVIG

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/18#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 führt, ohne die Zulassung zu besitzen oder obwohl die Zulassung erloschen ist und keine Berechtigung nach § 13 Absatz 2 besteht,

die Ausführung von hoheitlichen Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in eigenem Namen anbietet oder abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein,

die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu einer Unterschreitung der Gebühren auffordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/18#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/18#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/18#abs-4 (4) Ist zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit auch ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren zurückstellen und über die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Verfahrens entscheiden. § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

§ 17 § 19