Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

BbgÖbVIG

§ 6 Berufliche Zusammenschlüsse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/6#abs-1 (1) Im Land Brandenburg zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich untereinander zur gemeinschaftlichen Berufsausübung durch schriftlichen Vertrag zusammenschließen, soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen

zur Berufsausübung nach § 1 Absatz 2 und 3 eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten (Kooperation),

sich bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten unterstützen, indem bei anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren Beschäftigte nach § 9 Absatz 4 zur Abarbeitung von eigenen Antragsüberhängen oder zum Zweck der Einführung neuer Verfahren und Techniken gelegentlich eingesetzt werden.

§ 5 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/6#abs-2 (2) Ein Zusammenschluss nach Absatz 1 ist der Aufsichtsbehörde unter Vorlage des Vertrags unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für die Auflösung des Vertrags entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/6#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann einen beruflichen Zusammenschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der Vorbereitung des Verzichts auf die Zulassung durch eine der Vertragsparteien dient, einmalig für längstens zwei Jahre unter Beibehaltung der jeweiligen Niederlassungsorte erlauben. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist der Vertrag beizufügen.

§ 5 § 7