Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 1 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/1#abs-2 (2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art. 1 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Würzburg, 01.12.2023 – W 8 K 23.611Corona-Überbrückungshilfe IV: Kein Anspruch bei fehlendem Nachweis eines coronabedingten Umsatzeinbruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- VG Würzburg, 01.12.2023 – W 8 K 23.428Zitiert von 4
- VG München, 20.06.2023 – M 3 K 20.6488
- VG Würzburg, 14.11.2022 – W 8 K 22.95Kein Anspruch auf weitere Corona-Überbrückungshilfe III bei fehlender Bestätigung des prüfenden Dritten zum Unternehmensverbund Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 01.06.2021 – 10 LB 96/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 1 BayVwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.