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ZustV

§ 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/47b#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist in eigener Verantwortlichkeit im Freistaat Bayern zuständig für die Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Corona-Pandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe und des Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Beträge. Ausgenommen von Satz 1 ist die Berechnung, Festsetzung und Erhebung angefallener Zinsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/47b#abs-2 (2) Abs. 1 gilt für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen entsprechend.

§ 47a § 48