Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 53 Billigkeitsleistungen
Stand: 25.08.2026
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.