Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art. 53 Billigkeitsleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern25 Entscheidungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

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