Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verfassungsschutzgesetz

BayVSG

Art 3 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Landesamt nimmt zum Schutz

1. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört,

2. auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland vor einer Gefährdung durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen sowie

3. des Gedankens der Völkerverständigung, insbesondere des friedlichen Zusammenlebens der Völker,

(Verfassungsschutzgüter) die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben wahr. Es beobachtet hierzu ferner Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG).

Art 2 Art 4