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# Art 26 BayVSG (Bayern) — Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt in das Ausland

Bayerisches Verfassungsschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt Art. 25 entsprechend.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall

1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder

2. ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.

(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung des Landesamts an Dritte übermittelt werden dürfen und das Landesamt sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.

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Zitiervorschlag: Art 26 BayVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVSG/26

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