Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 67 Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Die Vorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht für vor dem 1. März 2023 eingeleitete Planfeststellungsverfahren.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art. 67 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 8 B 20.1655Straßenrecht: Anspruch des Eigentümers auf Duldung der Beseitigung von nicht gewidmeten Verkehrsflächen auf seinem Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Bayreuth, 24.02.2022 – B 1 K 20.470Zitiert von 1
- BVerwG, 14.08.2012 – 9 B 18/12Allgemeines Rechtsstaatsprinzip; Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (Einzelfall)
- BVerwG, 14.08.2012 – 9 B 18.12Zitiert von 1
- VGH Bayern, 11.01.2023 – 8 CS 22.2079Zitiert von 7
- VGH Bayern, 11.01.2023 – 8 CS 22.2081
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 15.02.2021 – 8 B 20.2352Recht zur Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstükeigentümer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 67 BayStrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.