Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 46 Einteilung der Gemeindestraßen
Stand: 25.08.2026
Gemeindestraßen sind:
1. Gemeindeverbindungsstraßen;
das sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln.
2. Ortsstraßen;
das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 46 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 24.02.2022 – B 1 K 20.470Zitiert von 1
- VGH Bayern, 14.08.2025 – 8 ZB 25.457Zitiert von 2
- VGH Bayern, 04.11.2024 – 8 A 22.40047
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.