Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 25 Verantwortlichkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/25#abs-1 (1) Der Fahrzeughalter ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Schiffsführers nach § 26 Abs. 3 dafür verantwortlich, daß sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/25#abs-2 (2) Der Fahrzeughalter darf das Führen des Fahrzeugs nur solchen Personen gestatten, die im Sinn von § 7 Abs. 2 geeignet sind.

§ 24 § 26