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§ 25 BaySchiffV (Bayern) — Verantwortlichkeit

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fahrzeughalter ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Schiffsführers nach § 26 Abs. 3 dafür verantwortlich, daß sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet.

(2) Der Fahrzeughalter darf das Führen des Fahrzeugs nur solchen Personen gestatten, die im Sinn von § 7 Abs. 2 geeignet sind.