Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 24 Anzeigepflicht bei Veränderungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/24#abs-1 (1) Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte der Kreisverwaltungsbehörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/24#abs-2 (2) Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen, so hat der Fahrzeughalter oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Kreisverwaltungsbehörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde anzuzeigen.

§ 23 § 25