Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Schiffsführerschein
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/7#abs-1 (1) Den Schiffsführerschein erhält nur, wer
1. das 21. Lebensjahr vollendet hat;
2. zum Schiffsführer geeignet ist;
3. die erforderliche Befähigung besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/7#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, daß der Bewerber insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügt sowie allgemein körperlich, geistig und auf Grund seines bisherigen Verhaltens im Verkehr zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist. Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist ein Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder eines Facharztes vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/7#abs-3 (3) Inhaber eines Schiffsführerscheins der Klasse B haben alle fünf Jahre ihre körperliche und geistige Eignung durch ein Zeugnis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder eines Facharztes nachzuweisen.