Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 26 Schiffsführer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/26#abs-1 (1) Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person (Schiffsführer) stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/26#abs-2 (2) Unbeschadet der Bestimmungen für den Schiffsführerschein muß derjenige, der das Steuer eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb über 4 kW Maschinenleistung führt, das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/26#abs-3 (3) Der Schiffsführer ist für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich und hat darauf zu achten, daß die Vorschriften dieser Verordnung befolgt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/26#abs-4 (4) Ist jemand als Schiffsführer ungeeignet im Sinn des § 12, kann ihm die Kreisverwaltungsbehörde das Führen von Fahrzeugen untersagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/26#abs-5 (5) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a Straßenverkehrsgesetz in der jeweils geltenden Fassung genannten berauschenden Mittels steht, darf ein Fahrzeug nicht führen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/26#abs-6 (6) Dem Schiffsführer und der Schiffsmannschaft von Fahrgastschiffen ist es untersagt, während des Dienstes alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Sinn von Abs. 5 zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.

§ 25 § 27