Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 10 Antrag auf Erteilung des Schiffsführerscheins
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/10#abs-1 (1) Der Schiffsführerschein wird auf Antrag erteilt. Im Antrag ist die Klasse, für die der Schiffsführerschein ausgestellt werden soll, anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/10#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2. ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
3. ein Zeugnis (§ 7 Abs. 2 Satz 2) über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeugs, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen,
4. eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Kreisverwaltungsbehörde beantragt worden ist.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-7