Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung
BaySchiffV§ 9 Inhalt des Schiffsführerscheins
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/9#abs-1 (1) Der Schiffsführerschein muß folgende Angaben enthalten:
1. Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und Unterschrift des Führerscheininhabers,
2. Nebenbestimmungen,
3. ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/9#abs-2 (2) Ist ein Schiffsführerschein verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche den Schiffsführerschein erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.