Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schifffahrtsverordnung

BaySchiffV

§ 9 Inhalt des Schiffsführerscheins

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/9#abs-1 (1) Der Schiffsführerschein muß folgende Angaben enthalten:

1. Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und Unterschrift des Führerscheininhabers,

2. Nebenbestimmungen,

3. ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Ausfertigenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/9#abs-2 (2) Ist ein Schiffsführerschein verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche den Schiffsführerschein erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

§ 8 § 10