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BaySchiffV

§ 11 Abnahme der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/11#abs-1 (1) Die Untersuchungsstelle leitet der Kreisverwaltungsbehörde eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/11#abs-2 (2) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen will, bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/11#abs-3 (3) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag des Bewerbers.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/11#abs-4 (4) Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühstens nach Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden.

§ 10 § 12