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# § 10 BaySchiffV (Bayern) — Antrag auf Erteilung des Schiffsführerscheins

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schiffsführerschein wird auf Antrag erteilt. Im Antrag ist die Klasse, für die der Schiffsführerschein ausgestellt werden soll, anzugeben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. ein Lichtbild, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

3. ein Zeugnis (§ 7 Abs. 2 Satz 2) über die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeugs, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen,

4. eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Kreisverwaltungsbehörde beantragt worden ist.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-7

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Zitiervorschlag: § 10 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/10

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