Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 63 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/63#abs-1 (1) Für Verfahren nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/63#abs-2 (2) Gegen Urteile des Bayerischen Dienstgerichts in diesen Verfahren steht den Beteiligten nur die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 DRiG zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/63#abs-3 (3) Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nach § 35 DRiG gilt § 123 VwGO entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/63#abs-4 (4) Die Regelungen zur Beteiligung der Vertretungen der Richter und Richterinnen sind zu beachten.