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BayRiStAG

Art 64 Einleitung des Verfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/64#abs-1 (1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/64#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin eingeleitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/64#abs-3 (3) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt.

Art 63 Art 65