Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 62 Richter auf Probe und kraft Auftrags
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/62#abs-1 (1) Gegen Richter und Richterinnen auf Probe und kraft Auftrags ist eine Disziplinarklage nicht statthaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/62#abs-2 (2) Ist ein Richter oder eine Richterin kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus einem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn oder sie nach den Vorschriften für Beamte und Beamtinnen nicht entgegen.