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BayRiStAG

Art 62 Richter auf Probe und kraft Auftrags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/62#abs-1 (1) Gegen Richter und Richterinnen auf Probe und kraft Auftrags ist eine Disziplinarklage nicht statthaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/62#abs-2 (2) Ist ein Richter oder eine Richterin kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus einem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn oder sie nach den Vorschriften für Beamte und Beamtinnen nicht entgegen.

Art 61 Art 63