nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 63 BayRiStAG (Bayern) — Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Verfahren nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(2) Gegen Urteile des Bayerischen Dienstgerichts in diesen Verfahren steht den Beteiligten nur die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 DRiG zu.

(3) Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nach § 35 DRiG gilt § 123 VwGO entsprechend.

(4) Die Regelungen zur Beteiligung der Vertretungen der Richter und Richterinnen sind zu beachten.