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# Art 37 BayRiStAG (Bayern) — Innere Ordnung, Beteiligung, Schweigepflicht und Rechtsweg

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Art. 26 bis 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, Art. 33 und 34 entsprechend; Art. 29 Nr. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Mitwirkung auch auf die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle erstreckt. Staatsanwaltsräte wirken zudem mit an der Versagung oder dem Widerruf der Teilnahme eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

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Zitiervorschlag: Art 37 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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