Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 38 Errichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte der

1. ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Gericht, dessen Präsident oder Präsidentin dem Präsidialrat vorsitzt,

2. Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof,

3. Sozialgerichtsbarkeit beim Landessozialgericht,

4. Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.

Art 37 Art 39