Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 38 Errichtung
Stand: 25.08.2026
Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte der
1. ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Gericht, dessen Präsident oder Präsidentin dem Präsidialrat vorsitzt,
2. Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof,
3. Sozialgerichtsbarkeit beim Landessozialgericht,
4. Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.