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Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte zu führen. Die §§ 630f, 630g BGB gelten entsprechend.