Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pressegesetz
BayPrGArt 15 Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/15#abs-1 (1) Die Verfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und derjenigen Taten, welche durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. Dies gilt nicht für Taten
1. nach §§ 130, 131, §§ 184a und 184b StGB,
2. nach §§ 86, 86a, § 129a Abs. 5 StGB und § 20 des Vereinsgesetzes, die mittels eines nichtperiodischen Druckwerks begangen werden und
3. nach § 264a StGB, § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 399 des Aktiengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/15#abs-2 (2) Die Verfolgung der in Art. 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPrG/15#abs-3 (3) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerks. Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerks beginnt die Frist von neuem.