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BayPVG

Art 53 Bildung von Stufenvertretungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/53#abs-1 (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Staates werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamts für Steuern und die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Klinikschulen ist die Regierung nicht Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift. Das Landesamt für Schule ist Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift, soweit es für die Personalverwaltung der Beschäftigten an den Schulen zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/53#abs-2 (2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Bei weniger als 1501 Beschäftigten bestehen die Stufenvertretungen aus sieben,

bei

1501 bis 3000

Beschäftigten aus neun,

bei

3001 bis 5000

bei Beschäftigten aus elf,

bei

5001 bis 7000

bei Beschäftigten aus dreizehn,

bei

7001 bis 10 000

Beschäftigten aus fünfzehn,

bei

10 001 und mehr

Beschäftigten aus siebzehn

Mitgliedern. Für den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erhöht sich bei 10 001 und mehr Beschäftigten die Zahl der Mitglieder um je zwei für je weitere angefangene 5000 Beschäftigte bis zu insgesamt fünfundzwanzig Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/53#abs-3 (3) Die Art. 13 bis 15, 17 Abs. 1, 2, 5 und 6, Art. 18 bis 21, 23 und 24 gelten entsprechend. Art. 14 Abs. 2 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach den Art. 20 Abs. 2, Art. 21 und 23 aus. In den Fällen des Abs. 6 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Bezirks- und Hauptwahlvorstände entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/53#abs-4 (4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/53#abs-5 (5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. Art. 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/53#abs-6 (6) Als besondere Gruppen gelten:

1. für die Bildung der Bezirkspersonalräte bei den Regierungen die Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen und die Lehrer an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Beruflichen Oberschulen,

2. für die Bildung des Bezirkspersonalrats beim Landesamt für Schule jeweils die Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen,

3. für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils die Lehrer an Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen, Förderschulen samt Klinikschulen, Grundschulen und Mittelschulen,

4. für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

a) die Beamten der Landespolizei und

b) der Bereitschaftspolizei;

hierbei sind die Beamten des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und des Landesamts für Verfassungsschutz der Gruppe der Beamten der Landespolizei zuzurechnen.

Art 52 Art 53a