Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz

BayPVG

Art 18 Abweichende Sitzverteilung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/18#abs-1 (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von Art. 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/18#abs-2 (2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.

Art 17 Art 19